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Rudolf Sackl Electronic
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Geschäftsführer: Rudolf Sackl
Aqua Technik Graz KG
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AGB
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind
grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
konzipiert.
Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, geltend
sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen
widersprechen.
1.2. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und
Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer,
etwa nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern wird die
Anwendung der AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie
weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber
haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich
widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund
seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung
der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren
Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht
kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander
bestehen.
1.4. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluß die
Möglichkeit hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er
mit deren Inhalt einverstanden ist. 1.5. Änderungen und Ergänzungen
zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich
abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht
bestehen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und
unverbindlich.
2.2. Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt der
Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch
Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung
an.
2.3. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren,
Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten
Informationen über die Leistungen und Produkte des Auftragnehmers
sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als schriftlich
zum Vertragsinhalt erklärt werden.
2.4. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich ohne
Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
3. Liefer-/Leistungsfristen
3.1. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder
im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
3.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer
zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert
sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen
Zeitraum.
3.3. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist
frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum
der Auftragsbestätigung b) Datum der Erfüllung aller dem
Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen
Voraussetzungen c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte
Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält.
3.4. Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen
durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht vom
Auftragnehmer zu vertretenden Umständen, wie etwa
Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe,
Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren
Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung
bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so
verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang.
Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände beim Auftragnehmer selbst
oder einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.
3.5. Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom Auftragnehmer zu
vertretenden Gründen unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seinen
vertraglichen Verpflichtungen frei.
3.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen
durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf
vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs
Monate nach Bestellung als abgerufen.
4. Entgelt/Preise
4.1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden
Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag
enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend
machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt
entspricht.
4.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als das
vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die
im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden
Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs
oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern.
4.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der
jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll
und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung wird
nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.
4.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt/der
Kaufpreis zur Hälfte bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der
Rest bei Lieferung oder Bereithaltung zur Abholung sowie nach
Rechnungserhalt sowie spesen- und abzugsfrei fällig.
4.5. Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Auftragnehmer über
diese verfügen kann. Zahlungswidmungen des Auftraggebers, etwa auf
Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich.
4.6. Bei Zahlungsverzug werden 12 % p.a. vereinbart. Sollte der
Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so
ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch den
Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie
etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und
allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
4.7. Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Begünstigungen, so etwa
Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung der termingerechten und
vollständigen Zahlung gewährt.. Bei Verzug mit auch nur einer
Teilleistung ist der Auftragnehmer berechtigt, diese nach zu
verrechnen.
4.8. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede
des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei
behaupteten Mängel ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den
Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten
Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung
rechtskräftig festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer nicht
bestritten wird.
4.9. Ist der Auftraggeber mit einer im aus dem Vertragsverhältnis
oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in
Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte
berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den
Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung
der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen
Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu
stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen,
ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht
entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer liegt
durch diese Handlungen nur, wenn dieser ausdrücklich erklärt
wurde.
4.10. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
verschlechtern, ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte
Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die
Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung
durchzuführen.
4.11. Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für
Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden, ist dieses
jährlich am Beginn eines Kalenderjahres fällig. Beginnt oder endet
der Vertrag während eines Jahres, so steht dieses Entgelt anteilig
zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex
1996, wobei das Monat, in dem der Service- oder Wartungsvertrag
abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Wird der VPI 1996
nicht mehr verlautbart, tritt an dessen Stelle jener, der diesem
nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Der Auftragnehmer ist
überdies berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den
in Punkt 4.2. genannten Gründen anzupassen.
4.12. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei
periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechung gestellt.
Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5. Gefahrtragung und Versendung
5.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der
Auftragnehmer den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder
Lager bereit hält, und zwar unabhängig, ob die Sachen vom
Auftragnehmer an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben
werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport
erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.
5.2. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine
Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des
Auftraggebers abgeschlossen.
5.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versendung die
Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt oder den Kaufpreis
per Nachnahme beim Auftraggeber einheben zu lassen, sofern sich die
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern oder ein mit
dem Auftragnehmer vereinbartes Kreditlimit überschritten
wird.
5.4. Erfüllungsort ist das Werk des Auftragnehmers.
6. Eigentumsvorbehalt und
Zurückbehaltungsrecht
6.1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers und
zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustellenden
Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder
vermengt werden.
6.2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des
Auftragnehmers darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet,
sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet
werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der
Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des
Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu
verständigen.
6.3. Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der
Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung
der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte
zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen
Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf
seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner
auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer
alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur
Verfügung zu stellen.
6.4. Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen und
zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das
Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher
offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
zurückzubehalten.
7. Pflichten des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des
Montagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen
werden kann.
7.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen
technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den
Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und
dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand
sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder
Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu
überprüfen.
7.3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich
allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen,
übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine
diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
7.4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen
behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der
Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte
aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des
Auftragnehmers abzutreten.
8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsfrist ist mit sechs Monaten beschränkt und
beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Dies gilt auch für
Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund
und Boden fest verbunden werden.
8.2. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und
dergleichen nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten
Zustand oder mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder
Kaufgegenständen kompatibel sind.
8.3. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch
unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind,
wenn gesetzliche oder vom Auftragnehmer erlassene Bedienungs- oder
Installationsvorschriften nicht befolgt werden; wenn der
Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers erstellt
wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen
zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei
Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei
funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende
Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder
elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger
Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.
8.4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem
Verlust der Gewährleistungsansprüche - unverzüglich unter Angabe
der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Mündliche,
telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und
Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer
vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme
feststellbar waren, ausgeschlossen.
8.5. Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des Auftragnehmers
unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzunehmen und hat der
Auftraggeber die beanstandeten Waren oder Werkleistungen zu
übergeben, sofern letzteres tunlich ist.
8.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig
erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch
wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht
werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass der
Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber
die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu
tragen.
8.7. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben,
Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des
Auftraggebers hergestellt, so leistet der Auftragnehmer nur für die
bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
8.8. Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an dem übergebenen
Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die
Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.
8.9. Bei der Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsansprüche
hat ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, ein
Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch abzuwenden,
sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel
handelt.
8.10. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab
Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im
Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
8.11. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden
Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Aus- sowie Fahrtkosten gehen
zu Lasten des Auftraggebers. Über Aufforderung des Auftragnehmers
sind vom Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen
Arbeitskräfte beizustellen.
9. Haftung und Produkthaftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden des
Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen
Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung,
Verluste von Daten Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche
Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
9.3. Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls
betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes
oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die vom
Auftragnehmer übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt
dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende
Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die
Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
9.4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über entdeckte Fehler
der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche
unverzüglich zu informieren. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls
bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu
machen.
9.5. Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur
Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur
dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den
Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
9.6. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage,
Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen
Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass
Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen
Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber
sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in
Berührung kommende Person entsprechend zu schulen und
einzuweisen.
9.7. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz
resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus
anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen,
soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Besteller ist verpflichtet,
den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine
allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der Inanspruchnahme gemäß
dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat
eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und den Auftraggeber dahingehend schad- und klaglos
zu halten.
10. Vorzeitige Vertragsauslösung und
Irrtum
10.1. Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu
vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Auftraggeber eine
ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung
gegenüber dem Auftragnehmer nicht ein, ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche dadurch entstehende
Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
10.2. Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung
dieses Vertrages wegen Irrtums.
11. Gewerbliche Schutzrechte 11.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos. 11.2. Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
12. Software
12.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile
oder Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen
und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht
übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am
vereinbarten Aufstellungsort ein.
12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist
der Auftraggeber – bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche -
nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern,
Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich
vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den
Source-Code.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für
die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluß
vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den
Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden
Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer leistet keine
Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie
ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von
Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
12.4. Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer
angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür
zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort
kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der
Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
12.5. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die
Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und
Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse,
Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem
zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden
Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware
erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor
Vertragsabschluß zur Verfügung zu stellen.
13. Allgemeines
13.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden,
so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsteilen durch eine der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche
Bestimmung zu schließen.
13.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder
künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber
ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers
örtlich zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch
am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
13.3. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des
Österreichischen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird
einvernehmlich ausgeschlossen.
13.4. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner
Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber
dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Stand 01. Juli 2014
Trahütten 24
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